Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-21, 21 U 116/21

21 U 116/21Tribunal Superior21 de mar. de 2023

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Regest

1.Bis zum 30.6.2021 war gem. § 4 IV und V GlüStV 2012 das Veranstalten von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen im Internet verboten und auch nicht erlaubnisfähig, so dass darüber geschlossene Verträge gem. § 134 BGB nichtig sind. Dass die in Zusammenhang mit verbotenen Online-Glücksspielen an Zahlungsdienstleister erteilte Anweisungen nicht gem. § 134 BGB nichtig sind (BGH VuR 2013, 18, 20) steht dem nicht entgegen. 2.Aus dem Zusammenhang zwischen § 4 GlüStV einerseits und §§ 284, 285 StGB andererseits ergibt sich, dass das gesetzliche Verbot jedenfalls im Ergebnis an beide Vertragsparteien gerichtet ist. 3.Soweit Spieleinsätze aufgrund der nichtigen Verträge ohne Rechtsgrund geleistet wurden, besteht ein Kondiktionsanspruch des Spielers aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, der ausnahmsweise gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn die Leistung in Kenntnis des gesetzlichen Verbots erbracht wurde; eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB ist in diesem Zusammenhang aufgrund ähnlicher Erwägungen wie bei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG nichtigen Verträgen nicht angezeigt. 4.Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung aus § 817 S. 2 BGB, also für einen bewussten oder zumindest leichtfertigen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot durch den Spielteilnehmer, liegen beim sich darauf berufenden Bereicherungsschuldner, so dass verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen.

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Oberlandesgericht Hamm — 21 U 116/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-21

Aktenzeichen: 21 U 116/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0321.21U116.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilsenat

Normen: BGB § 134 § 812 Abs. 1 S.1, § 817 S. 2; GlüStV § 4 Abs. 1

Leitsätze

1.Bis zum 30.6.2021 war gem. § 4 IV und V GlüStV 2012 das Veranstalten von Online-Casinospielen und virtuellen Automatenspielen im Internet verboten und auch nicht erlaubnisfähig, so dass darüber geschlossene Verträge gem. § 134 BGB nichtig sind. Dass die in Zusammenhang mit verbotenen Online-Glücksspielen an Zahlungsdienstleister erteilte Anweisungen nicht gem. § 134 BGB nichtig sind (BGH VuR 2013, 18, 20) steht dem nicht entgegen.

2.Aus dem Zusammenhang zwischen § 4 GlüStV einerseits und §§ 284, 285 StGB andererseits ergibt sich, dass das gesetzliche Verbot jedenfalls im Ergebnis an beide Vertragsparteien gerichtet ist.

3.Soweit Spieleinsätze aufgrund der nichtigen Verträge ohne Rechtsgrund geleistet wurden, besteht ein Kondiktionsanspruch des Spielers aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, der ausnahmsweise gem. § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein kann, wenn die Leistung in Kenntnis des gesetzlichen Verbots erbracht wurde; eine teleologische Reduktion von § 817 S. 2 BGB ist in diesem Zusammenhang aufgrund ähnlicher Erwägungen wie bei wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwArbG nichtigen Verträgen nicht angezeigt.

4.Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der rechtshindernden Einwendung aus § 817 S. 2 BGB, also für einen bewussten oder zumindest leichtfertigen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot durch den Spielteilnehmer, liegen beim sich darauf berufenden Bereicherungsschuldner, so dass verbleibende Zweifel zu seinen Lasten gehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.7.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn, Az. 4 O 323/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Klägerin vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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