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5 Ws 28/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-07, 5 Ws 28/23
5 Ws 28/23Tribunal Superior7 de mar. de 2023
1) Zu den Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a StPO. 2) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind. 3) Als erhebliche Anlasstaten können nur solche Taten für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden, die ihrerseits in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (Anschluss an BGH NStZ-RR 2021, 208). 4) Sind die Anlasstaten nicht selbst erheblich, ist durch eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu ermitteln, ob besondere Umstände im Sinne im Sinne von § 63 S. 2 StGB vorliegen. Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (Anschluss an BGH NStZ-RR 2020, 207).
Entscheidungsdatum: 2023-03-07
Aktenzeichen: 5 Ws 28/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0307.5WS28.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 126a StPO; § 63 StGB
Zu den Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringungen nach § 126a StPO.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind.
Als erhebliche Anlasstaten können nur solche Taten für die Gefährlichkeitsprognose herangezogen werden, die ihrerseits in einem Zusammenhang mit der Erkrankung des Täters stehen (Anschluss an BGH NStZ-RR 2021, 208).
Sind die Anlasstaten nicht selbst erheblich, ist durch eine umfassende Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu ermitteln, ob besondere Umstände im Sinne im Sinne von § 63 S. 2 StGB vorliegen. Maßgeblich sind insofern die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (Anschluss an BGH NStZ-RR 2020, 207).
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Notwendige Auslagen des Nebenklägers werden nicht erstattet.
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