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10 W 127/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-23, 10 W 127/22
10 W 127/22Tribunal Superior23 de fev. de 2023
Der Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks bemisst sich nach § 36 GNotKG. Die analoge Anwendung von § 48 GNotKG kommt nicht in Betracht. Nach § 46 Abs. 1 GNotKG bildet der Verkehrswert und nicht der Einheitswert den Ausgangspunkt für den Kostenansatz. Vom Verkehrswert können im Einzelfall gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG die auf der Besitzung lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sein. Es ist im Hinblick auf den geringen Aufwand des Landwirtschaftsgerichts bei der Löschung des Hofvermerks angemessen, nicht den vollen Verkehrswert zugrunde zu legen, sodern nur einen Bruchteil von 10 %.
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 10 W 127/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0223.10W127.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: GNotKG §§ 36, 48, 46
Der Geschäftswert für die Löschung des Hofvermerks bemisst sich nach § 36 GNotKG. Die analoge Anwendung von § 48 GNotKG kommt nicht in Betracht.
Nach § 46 Abs. 1 GNotKG bildet der Verkehrswert und nicht der Einheitswert den Ausgangspunkt für den Kostenansatz. Vom Verkehrswert können im Einzelfall gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG die auf der Besitzung lastenden Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen sein.
Es ist im Hinblick auf den geringen Aufwand des Landwirtschaftsgerichts bei der Löschung des Hofvermerks angemessen, nicht den vollen Verkehrswert zugrunde zu legen, sodern nur einen Bruchteil von 10 %.
Der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Steinfurt vom 23.12.2021 in Gestalt des Teil-Abhilfe-Beschlusses vom 02.09.2022 wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Münster – von Amts wegen abgeändert:
Der Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren wird auf 81.285,20 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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