Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-02, 4 U 167/22

4 U 167/22Tribunal Superior2 de fev. de 2023

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Regest

1. Bestimmung des Streitgegenstandes bei auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestütztem Unterlassungsanspruch (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 11 ff. mwN. – Tiegelgröße). 2. Der Kläger hat substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will. Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 16 mwN. – Tiegelgröße). 3. Irreführung über die Verfügbarkeit von Produktzubehör (hier: Betonplatten zur Beschwerung eines Sonnenschirmständers) im Shop des Werbenden durch blickfangmäßige Abbildungen in einer nicht mit Preisen versehenen, aber mit einem Konfigurator verlinkten Internetwerbung (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.08.2015 – 4 U 66/15, WRP 2015, 1381).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 167/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-02-02

Aktenzeichen: 4 U 167/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0202.4U167.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Normen: UWG § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

    1. Bestimmung des Streitgegenstandes bei auf das lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot gestütztem Unterlassungsanspruch (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 11 ff. mwN. – Tiegelgröße).
    1. Der Kläger hat substantiiert diejenigen Irreführungsaspekte darzulegen und zu den dafür maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen einer irreführenden geschäftlichen Handlung konkret vorzutragen, auf die er seinen Klageangriff stützen will. Dementsprechend darf auch das Gericht eine Verurteilung nur auf diejenigen Irreführungsgesichtspunkte stützen, die der Kläger schlüssig vorgetragen hat. Die schlüssige Darlegung eines Irreführungsgesichtspunkts setzt Vortrag dazu voraus, durch welche Angabe welcher konkrete Verkehrskreis angesprochen wird, welche Vorstellungen die Angabe bei diesem angesprochenen Verkehrskreis ausgelöst hat, warum diese Vorstellung unwahr ist und dass die so konkretisierte Fehlvorstellung geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.10.2017 – I ZR 78/16, GRUR 2018, 431, Rn. 16 mwN. – Tiegelgröße).
  1. Irreführung über die Verfügbarkeit von Produktzubehör (hier: Betonplatten zur Beschwerung eines Sonnenschirmständers) im Shop des Werbenden durch blickfangmäßige Abbildungen in einer nicht mit Preisen versehenen, aber mit einem Konfigurator verlinkten Internetwerbung (Fortführung von Senat, Urteil vom 04.08.2015 – 4 U 66/15, WRP 2015, 1381).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.05.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (Az. 18 O 3/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet gegenüber Verbrauchern für Sonnenschirme nebst Ständerkreuz wie nachfolgend dargestellt zu werben, wenn die auf dem Ständerkreuz aufliegend abgebildeten Platten nicht im Shop der Beklagten erworben werden können.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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