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8 U 153/21•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-25, 8 U 153/21
8 U 153/21Tribunal Superior25 de jan. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-25
Aktenzeichen: 8 U 153/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0125.8U153.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.01.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Dresden entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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