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5 RVs 39/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-19, 5 RVs 39/22
5 RVs 39/22Tribunal Superior19 de jan. de 2023
1. Unbefugt ist eine Verwendung von Daten i.S.v. § 263a Abs. 1 StGB auch dann, wenn eine Bankkarte verwendet wird, die mittels verbotener Eigenmacht erlangt wurde. 2. Zur Bemessung des Tagessatzes einer Geldstrafe nach § 40 Abs. 2 StGB sind vom Nettoeinkommen des Täters allgemeine Kosten der Lebenshaltung (Nahrungsmittel, Wohnen, Energie, Kleidung u.ä.) grundsätzlich nicht abziehbar.
Entscheidungsdatum: 2023-01-19
Aktenzeichen: 5 RVs 39/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0119.5RVS39.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 263a Abs. 1; StGB § 40
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 01.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2023 durch
auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).
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