projetos
5 RVs 96/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-12, 5 RVs 96/22
5 RVs 96/22Tribunal Superior12 de jan. de 2023
Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 156 StGB einen „Mindestschaden“ (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln. Die dem zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen aber umfassend und nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt werden, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob es sich nicht bloß um eine Annahme oder Vermutung handelt.
Entscheidungsdatum: 2023-01-12
Aktenzeichen: 5 RVs 96/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0112.5RVS96.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 261; StGB § 156
Es ist zwar im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 156 StGB einen „Mindestschaden“ (i.S. eines mindestens nicht angegebenen Vermögenswertes) im Wege einer tragfähigen Schätzung unter Beachtung des Zweifelssatzes zu ermitteln. Die dem zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände müssen aber umfassend und nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargelegt werden, damit das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob es sich nicht bloß um eine Annahme oder Vermutung handelt.
Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.