Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-20, 26 U 15/22

26 U 15/22Tribunal Superior20 de dez. de 2022

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Regest

Wird die Diagnose einer akuten Suizidalität vorschnell aufgegeben, kann darin ein grober ärztlicher Behandlungsfehler liegen. Die aktute Suizidgefahr begründet eine gesteigerte Sicherungspflicht des Behandlers. Es entspricht dem Goldstandard der Psychiatrie den Inhalt eines Patientengesprächs in seinen wesentlichen Einzelheiten zu dokumentieren. Damit wird gewährleistet, dass das gesamte Behandlungsteam den gleichen Informationsstand hat.

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Oberlandesgericht Hamm — 26 U 15/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-20

Aktenzeichen: 26 U 15/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1220.26U15.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 630 a, 280, 823, 249, 253

Leitsätze

Wird die Diagnose einer akuten Suizidalität vorschnell aufgegeben, kann darin ein grober ärztlicher Behandlungsfehler liegen. Die aktute Suizidgefahr begründet eine gesteigerte Sicherungspflicht des Behandlers.

Es entspricht dem Goldstandard der Psychiatrie den Inhalt eines Patientengesprächs in seinen wesentlichen Einzelheiten zu dokumentieren. Damit wird gewährleistet, dass das gesamte Behandlungsteam den gleichen Informationsstand hat.

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

  2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 10. November 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 328/20) wie folgt teilweise abgeändert:

Soweit die Klage auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten abgewiesen wurde, wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger diese in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

  1. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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