Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-30, 12 U 7/22

12 U 7/22Tribunal Superior30 de nov. de 2022

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Regest

1. Eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO erbringt grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Es besteht allerdings darüber hinaus für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieser Vermutung steht nicht entgegen, dass die vertraglichen Regelungen nur stichpunktartig niedergelegt sind. 2. Die Ablehnung eines Beweisangebots desjenigen, der die Echtheit einer Privaturkunde bestreitet, kann dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die eigene Sachkunde des Richters die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt.

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Oberlandesgericht Hamm — 12 U 7/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-30

Aktenzeichen: 12 U 7/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1130.12U7.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 416

Leitsätze

    1. Eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO erbringt grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Es besteht allerdings darüber hinaus für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieser Vermutung steht nicht entgegen, dass die vertraglichen Regelungen nur stichpunktartig niedergelegt sind.
    1. Die Ablehnung eines Beweisangebots desjenigen, der die Echtheit einer Privaturkunde bestreitet, kann dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die eigene Sachkunde des Richters die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.12.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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