Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-28, 22 U 28/22

22 U 28/22Tribunal Superior28 de nov. de 2022

Abrir fonte

Regest

1. Ein über einen bloßen Mangelverdacht hinausgehender, offenbarungspflichtiger Sachmangel (hier: Blindgängerverdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück) liegt vor, wenn dieser zu einer verkehrserheblichen Einschränkung der Nutzung des veräußerten Grundstücks führt.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bauvorhaben auf dem veräußer-ten Grundstück einer vorhergehenden Anzeige bedürfen und behördliche Anordnungen, etwa eine Untersuchung des Grundstücks mittels Bohrungen, nach sich ziehen können. 2. Der Feststellung von Arglist i.S. § 444 BGB steht nicht entgegen, dass die Verkäuferseite die Käufer über die Existenz eines objektiv offenbarungspflichtigen Sachmangels nicht aufklärte, weil sie diesen als unbedeutend ansah.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 28/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-28

Aktenzeichen: 22 U 28/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1128.22U28.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 434, 437, 280, 281

Leitsätze

    1. Ein über einen bloßen Mangelverdacht hinausgehender, offenbarungspflichtiger Sachmangel (hier: Blindgängerverdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück) liegt vor, wenn dieser zu einer verkehrserheblichen Einschränkung der Nutzung des veräußerten Grundstücks führt.Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bauvorhaben auf dem veräußer-ten Grundstück einer vorhergehenden Anzeige bedürfen und behördliche Anordnungen, etwa eine Untersuchung des Grundstücks mittels Bohrungen, nach sich ziehen können.
    1. Der Feststellung von Arglist i.S. § 444 BGB steht nicht entgegen, dass die Verkäuferseite die Käufer über die Existenz eines objektiv offenbarungspflichtigen Sachmangels nicht aufklärte, weil sie diesen als unbedeutend ansah.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.03.2022 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 18 O 1/21) unter Zurückweisung der weiteren Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche mögliche Schäden zu erstatten, die ihm künftig aufgrund des auf dem Flurstück F1 (Grundbuch des Amtsgerichts Bielefeld von A, Blatt B1, Gemarkung A Flur *) liegenden Bomben-Verdachtspunkt VP 6311 entstehen werden, mit Ausnahme eines etwaigen Minderwertes des Hausgrundstückes C-Straße # (Grundbuch des Amtsgerichts Bielefeld von A, Blatt B1, Gemarkung A Flur *, Flurstücke F2, F3 und F4), der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages des Notars E D UR 0/2020 bereits bestanden hat.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagten zu 12 %; die Kosten des Rechtsstreits II. Instanz tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagten zu 23 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.