Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-23, 20 U 238/22

20 U 238/22Tribunal Superior23 de nov. de 2022

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Regest

Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeitsversicherers nach § 174 VVG (Entfallen der Voraussetzungen der Leistungspflicht) setzt eine Veränderung der Umstände voraus. Bei dem Vergleich „damals/jetzt“ kann indes, wenn es um die Einkommensverhältnisse des Versicherungsnehmers geht und der Versicherer damals alles zur Ermittlung Erforderliche getan hat, auf den damaligen Kenntnis des Versicherers abzustellen sein (so auch hier).

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Oberlandesgericht Hamm — 20 U 238/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-23

Aktenzeichen: 20 U 238/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1123.20U238.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: § 174 VVG

Leitsätze

Leistungsfreiheit des Berufsunfähigkeitsversicherers nach § 174 VVG (Entfallen der Voraussetzungen der Leistungspflicht) setzt eine Veränderung der Umstände voraus. Bei dem Vergleich „damals/jetzt“ kann indes, wenn es um die Einkommensverhältnisse des Versicherungsnehmers geht und der Versicherer damals alles zur Ermittlung Erforderliche getan hat, auf den damaligen Kenntnis des Versicherers abzustellen sein (so auch hier).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

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