Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-07, 1 Vollz(Ws) 228+229/22

1 Vollz(Ws) 228+229/22Tribunal Superior7 de nov. de 2022

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Regest

Es liegt auf der Hand, dass die Sicherheitsbelange im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW Ein¬schränkungen der Bewegungsfreiheit der Unterge-brachten während der Durchführung einer sog. großen Dienstbesprechung unter Teilnahme sämt¬licher Dienstgruppen rechtfertigen, da der Zweck eines solchen Gremiums nicht bloß der einseitigen Weitergabe von Informationen dient, sondern dem wechselseitigen Austausch von Informationen sowie der Debatte und Herstellung eines Meinungsbildes über wichtige dienstliche und organisatorische Belange; dieser Zweck würde verfehlt, wenn sie in Form von mehreren Teilversammlungen stattfände, die jeweils einen die Sicherheitsbelange (noch) wah¬renden Personalbestand im Bereich der Sicherungs¬verwahrung gewährleisten.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz(Ws) 228+229/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-07

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 228+229/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1107.1VOLLZ.WS228.229.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW § 19 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Es liegt auf der Hand, dass die Sicherheitsbelange im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 SVVollzG NRW Ein¬schränkungen der Bewegungsfreiheit der Unterge-brachten während der Durchführung einer sog. großen Dienstbesprechung unter Teilnahme sämt¬licher Dienstgruppen rechtfertigen, da der Zweck eines solchen Gremiums nicht bloß der einseitigen Weitergabe von Informationen dient, sondern dem wechselseitigen Austausch von Informationen sowie der Debatte und Herstellung eines Meinungsbildes über wichtige dienstliche und organisatorische Belange; dieser Zweck würde verfehlt, wenn sie in Form von mehreren Teilversammlungen stattfände, die jeweils einen die Sicherheitsbelange (noch) wah¬renden Personalbestand im Bereich der Sicherungs¬verwahrung gewährleisten.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt (500 Euro je Antrag).

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