Oberlandesgericht Hamm, 2022-07-08, 7 U 106/20

7 U 106/20Tribunal Superior8 de jul. de 2022

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Regest

1. Die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO ist nicht gewahrt, wenn es zwar zu einem „doppelten Schulterblick“ kommt, der zweite Schulterblick jedoch nicht unmittelbar vor dem Abbiegen erfolgt. 2. In die Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG kann eine erhöhte Betriebsgefahr motorisierter Zweiräder aufgrund ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität einzustellen sein, wenn diese – wie hier aber nicht – unfallursächlich geworden ist (in Fortschreibung zu OLG Hamm Urt. v. 30.5.2016 – 6 U 13/16, NJW-RR 2017, 149 = juris Rn. 38). 3. Zur Schmerzensgeldbemessung bei mehrfragmentärer dislozierter Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom, dislozierter Fraktur des linken Mittelfußknochens mit Fußkompartment und CRPS („Morbus Sudec“).

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Oberlandesgericht Hamm — 7 U 106/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-07-08

Aktenzeichen: 7 U 106/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0708.7U106.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO; § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG; § 253 Abs. 2 BGB

Leitsätze

    1. Die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 Hs. 1 StVO ist nicht gewahrt, wenn es zwar zu einem „doppelten Schulterblick“ kommt, der zweite Schulterblick jedoch nicht unmittelbar vor dem Abbiegen erfolgt.
    1. In die Abwägung nach § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG kann eine erhöhte Betriebsgefahr motorisierter Zweiräder aufgrund ihrer Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität einzustellen sein, wenn diese – wie hier aber nicht – unfallursächlich geworden ist (in Fortschreibung zu OLG Hamm Urt. v. 30.5.2016 – 6 U 13/16, NJW-RR 2017, 149 = juris Rn. 38).
    1. Zur Schmerzensgeldbemessung bei mehrfragmentärer dislozierter Unterschenkelfraktur mit Kompartmentsyndrom, dislozierter Fraktur des linken Mittelfußknochens mit Fußkompartment und CRPS („Morbus Sudec“).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.11.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az.: I-2 O 534/17) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 4.000,00 EUR Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zu 100 % verpflichtet sind, dem Kläger seine weiteren materiellen und zukünftige, derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall am 00.00.2016 in A, B, C-Straße, D-Straße, Einmündung, E zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 72 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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