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7 U 19/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-27, 7 U 19/22
7 U 19/22Tribunal Superior27 de jun. de 2022
Kommt es in unmittelbarem und zeitlichem Zusammenhang zu einem Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO und gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO, ohne dass die besondere Gefährlichkeit des Einfahrvorgangs aufgehoben ist, und wird der auf der Straße herannahende Fahrer zu einem Ausweichen herausgefordert, liegt darin kein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und die Betriebsgefahr des Herannahenden tritt hinter der doppelten Gefährlichkeit des Fahrvorgangs des Einfahrenden vollständig zurück.
Entscheidungsdatum: 2022-06-27
Aktenzeichen: 7 U 19/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0627.7U19.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 17 StVG; § 10 StVO; § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO; § 5 Abs. 3 StVO
Kommt es in unmittelbarem und zeitlichem Zusammenhang zu einem Verstoß des Einfahrenden gegen § 10 StVO und gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO, ohne dass die besondere Gefährlichkeit des Einfahrvorgangs aufgehoben ist, und wird der auf der Straße herannahende Fahrer zu einem Ausweichen herausgefordert, liegt darin kein Überholen bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO und die Betriebsgefahr des Herannahenden tritt hinter der doppelten Gefährlichkeit des Fahrvorgangs des Einfahrenden vollständig zurück.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000,00 EUR festzusetzen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
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