Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-23, 5 Ws 94/22

5 Ws 94/22Tribunal Superior23 de jun. de 2022

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Regest

In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr.

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Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 94/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-23

Aktenzeichen: 5 Ws 94/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0623.5WS94.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO §§ 111e, 111f Abs. 1 S. 2 111j; ZPO § 929 Abs. 2

Leitsätze

In zeitlicher Hinsicht ist der Vermögensarrest allein an dem allgemeinen Übermaßverbot zu messen. Eine gesetzliche Bestimmung zu zeitlichen Grenzen des Vollzugs eines Arrestes gibt es demgegenüber seit der ersatzlosen Streichung des § 111b Abs. 3 StPO a.F. nicht mehr.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten A vom 18.01.2022 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Arnsberg vom 28.12.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.06.2022 durch

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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