Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-21, 5 Ws 118/22

5 Ws 118/22Tribunal Superior21 de jun. de 2022

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Regest

Mit der Ausgestaltung des Rechtsmittels betreffend die (Nicht-)Bestellung eines Pflichtverteidigers als sofortiger Beschwerde wollte der Gesetzgeber eine schnellere Klarheit über die Rechtslage erreichen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklagte, dessen Antrag auf Bestellung eines (zusätzlichen) Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, nach Eintritt der Rechtskraft aufgrund eines neuerlichen inhaltsgleichen Antrags eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht und anschließend durch das Beschwerdegericht erwirken könnte.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 118/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-21

Aktenzeichen: 5 Ws 118/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0621.5WS118.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 142 Abs. 7

Leitsätze

Mit der Ausgestaltung des Rechtsmittels betreffend die (Nicht-)Bestellung eines Pflichtverteidigers als sofortiger Beschwerde wollte der Gesetzgeber eine schnellere Klarheit über die Rechtslage erreichen. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Angeklagte, dessen Antrag auf Bestellung eines (zusätzlichen) Pflichtverteidigers abgelehnt worden ist, nach Eintritt der Rechtskraft aufgrund eines neuerlichen inhaltsgleichen Antrags eine Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage durch das Ausgangsgericht und anschließend durch das Beschwerdegericht erwirken könnte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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