Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-23, 22 W 9/22

22 W 9/22Tribunal Superior23 de mai. de 2022

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Regest

1. Das rechtliche Interesse an der Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO erfordert nicht, dass der Antragsteller als Käufer einer Immobilie darlegt und glaubhaft macht, dass die geltend gemachten Mängel in Anbetracht des Alters der Immobilie Sachmängel darstellen und der Verkäufer arglistig im Sinne § 444 BGB gehandelt hat. 2. Der Antragsteller, der Sachmängel i.S. § 434 BGB an einer Bestandsimmobilie geltend macht, muss allerdings gem. § 487 Nr. 2, 4 ZPO vortragen und glaubhaft machen, welche Mangelsymptome zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Dabei sind diese unter Einbeziehung der Lage im Bauwerk und dem zeitlichen Auftreten so genau zu beschreiben, dass der Gerichtssachverständige ohne eigene Sachverhaltsermittlung die gestellten Beweisfragen bearbeiten kann.

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Oberlandesgericht Hamm — 22 W 9/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-23

Aktenzeichen: 22 W 9/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0523.22W9.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 485, 487

Leitsätze

  1. Das rechtliche Interesse an der Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO erfordert nicht, dass der Antragsteller als Käufer einer Immobilie darlegt und glaubhaft macht, dass die geltend gemachten Mängel in Anbetracht des Alters der Immobilie Sachmängel darstellen und der Verkäufer arglistig im Sinne § 444 BGB gehandelt hat.

  2. Der Antragsteller, der Sachmängel i.S. § 434 BGB an einer Bestandsimmobilie geltend macht, muss allerdings gem. § 487 Nr. 2, 4 ZPO vortragen und glaubhaft machen, welche Mangelsymptome zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Dabei sind diese unter Einbeziehung der Lage im Bauwerk und dem zeitlichen Auftreten so genau zu beschreiben, dass der Gerichtssachverständige ohne eigene Sachverhaltsermittlung die gestellten Beweisfragen bearbeiten kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 14.04.2022 gegen den Beschluss der ersten Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 31.03.2022 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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