Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-11, 10 W 31/22

10 W 31/22Tribunal Superior11 de abr. de 2022

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Regest

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG. Das Hoffolgezeugnisverfahren ist aufgrund seiner fehlenden Bindungswirkung nicht vorgreiflich für das Hoffeststellungsverfahren. Die Aussetzung ist auch nicht aus anderen prozessökonomischen Gründen geboten, denn es ist denkbar, dass die Frage des Fortbestands der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls im Hoffolgezeugnisverfahren offen bleiben kann, falls ein Hoffolgezeugnis bereits aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit nach § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO, nicht zu erteilen ist.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 31/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-11

Aktenzeichen: 10 W 31/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0411.10W31.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: § 21 FamFG

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Aussetzung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Das Hoffolgezeugnisverfahren ist aufgrund seiner fehlenden Bindungswirkung nicht vorgreiflich für das Hoffeststellungsverfahren. Die Aussetzung ist auch nicht aus anderen prozessökonomischen Gründen geboten, denn es ist denkbar, dass die Frage des Fortbestands der Hofeigenschaft im Zeitpunkt des Erbfalls im Hoffolgezeugnisverfahren offen bleiben kann, falls ein Hoffolgezeugnis bereits aus anderen Gründen, etwa wegen fehlender Wirtschaftsfähigkeit nach § 6 Abs. 6 und 7 HöfeO, nicht zu erteilen ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Herford vom 09.02.2022 aufgehoben.

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