Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-06, 8 U 73/12

8 U 73/12Tribunal Superior6 de abr. de 2022

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Regest

1. Zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft wegen unterlasse-ner Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstan-des. 2. Der Schaden der Aktiengesellschaft, für den die Aufsichtsräte haften und der u.a. in der Belastung mit langfristigen Mietzinsverbindlichkeiten liegt, entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs, wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Gesellschaft die Mietzinsgläubiger durch Vergleich mit dem Insolvenzverwalter verpflichten, ihre zur Tabelle angemeldeten und bestrit-tenen Forderungen zum Teil nicht gerichtlich zu verfolgen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 73/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-04-06

Aktenzeichen: 8 U 73/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0406.8U73.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: AktG §§ 93 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6; 116 S. 1 BGB §§ 138, 249, 251, 276, 280, 305b, 307, 311 Abs. 3, 311b Abs. 1 InsO §§ 134 Abs. 1; 143 ZPO §§ 156, 287

Leitsätze

Zur Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft wegen unterlasse-ner Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Mitglieder des Vorstan-des.

Der Schaden der Aktiengesellschaft, für den die Aufsichtsräte haften und der u.a. in der Belastung mit langfristigen Mietzinsverbindlichkeiten liegt, entfällt nicht unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs, wenn sich nach Eröffnung des Insolvenzver-fahrens über das Vermögen der Gesellschaft die Mietzinsgläubiger durch Vergleich mit dem Insolvenzverwalter verpflichten, ihre zur Tabelle angemeldeten und bestrit-tenen Forderungen zum Teil nicht gerichtlich zu verfolgen.

Tenor

Auf die Berufungen des Klägers, der Beklagten zu 1) und 3) bis 5) sowie der Streithelferin zu 1) wird das am 25.04.2012 verkündete Teil-Grund- und Teil-Schluss-Urteil des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 6) und zu 7) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 53.625.150,18 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagten zu 8) bis 11) werden verurteilt, als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 6) und zu 7) an den Kläger einen Teilbetrag hieraus i.H.v. 100.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Der Kläger trägt jeweils 91 % der Gerichtskosten, seiner außergerichtlichen Kosten und der durch die jeweilige Nebenintervention verursachten Kosten der Streithelferinnen zu 1) bis 6) sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 5) in voller Höhe.

Die Beklagten zu 6) und zu 7) tragen als Gesamtschuldner jeweils 9 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 6) und zu 7) tragen diese selbst jeweils 31 % und der Kläger jeweils 69 %.

Die Beklagten zu 8) bis 11) tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Streithelferinnen zu 1) bis 6) tragen ihre durch die jeweilige Nebenintervention verursachten eigenen Kosten jeweils zu 9 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien und Streithelferinnen dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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