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11 U 143/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-06, 11 U 143/21
11 U 143/21Tribunal Superior6 de abr. de 2022
Ein unzureichend verfülltes, ca. 10 cm tiefes, scharfkantiges Bauloch in einer Fahrbahnoberfläche kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Eine Kommune verletzt die ihr obliegende Pflicht, eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einen Zeitraum von annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Baustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat.
Entscheidungsdatum: 2022-04-06
Aktenzeichen: 11 U 143/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0406.11U143.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG; §§ 2, 9, 9a, 47 StrWG NW
Ein unzureichend verfülltes, ca. 10 cm tiefes, scharfkantiges Bauloch in einer Fahrbahnoberfläche kann eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle sein. Eine Kommune verletzt die ihr obliegende Pflicht, eine Baustellenabsicherung zu kontrollieren, wenn sie über einen Zeitraum von annähernd drei Wochen nach Einrichtung der Baustelle keinerlei Kontrollen vorgesehen und durchgeführt hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.05.2021 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.430,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 sowie 334,75 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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