Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-22, 5 Ws 393/21

5 Ws 393/21Tribunal Superior22 de mar. de 2022

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Regest

1. Maßgeblich für die Streitwertbemessung bei Anträgen nach § 109 StVollzG ist die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Hierbei darf der Streitwert angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen einerseits nicht so hoch angesetzt werden, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren so hoch sein, dass die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar ist, um dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen. 2. Zum Streitwert betreffend Anträge auf gerichtliche Entscheidung eines Sicherungsverwahrten gegen die Ablehnung von Begleitausgängen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 393/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-22

Aktenzeichen: 5 Ws 393/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0322.5WS393.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 60 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; StVollzG § 109

Leitsätze

    1. Maßgeblich für die Streitwertbemessung bei Anträgen nach § 109 StVollzG ist die sich aus dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei objektiver Beurteilung ergebende Bedeutung der Sache für den Strafgefangenen. Hierbei darf der Streitwert angesichts der geringen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen einerseits nicht so hoch angesetzt werden, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist. Andererseits müssen die gesetzlichen Gebühren so hoch sein, dass die Tätigkeit eines Prozessbevollmächtigten wirtschaftlich vertretbar ist, um dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands zu ermöglichen.
    1. Zum Streitwert betreffend Anträge auf gerichtliche Entscheidung eines Sicherungsverwahrten gegen die Ablehnung von Begleitausgängen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 03.09.2020 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30.11.2021 wird dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf 4.250 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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