Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-02, 11 U 84/21

11 U 84/21Tribunal Superior2 de mar. de 2022

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Regest

Zur Bemessung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Instandsetzung von Wohnungen, die für die Erstunterkunft von Flüchtlingen beschlagnahmt worden waren, und zu der Frage, ob die in den Beschlagnahmeanordnungen festgesetzte Entschädigung für die Nutzung der Wohnungen als Flüchtlingsunterkunft auch die sich an die Nutzung anschließende Zeit der Instandsetzung erfasst.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 84/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-02

Aktenzeichen: 11 U 84/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0302.11U84.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 39, 40 OBG NRW

Leitsätze

Zur Bemessung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit der Instandsetzung von Wohnungen, die für die Erstunterkunft von Flüchtlingen beschlagnahmt worden waren, und zu der Frage, ob die in den Beschlagnahmeanordnungen festgesetzte Entschädigung für die Nutzung der Wohnungen als Flüchtlingsunterkunft auch die sich an die Nutzung anschließende Zeit der Instandsetzung erfasst.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.05.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 18.482,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. Die Kosten des Rechtsstreites zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.

Die Klägerin und die Beklagte dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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