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11 U 48/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-16, 11 U 48/21
11 U 48/21Tribunal Superior16 de fev. de 2022
Stellt das zu niedrige Festsetzen von Einkommenssteuer eine fahrlässige Amtspflichtverletzung dar, kann der Steuerpflichtige zu zahlende Nachfestsetzungszinsen nicht als Amtshaftungsschaden ersetzt verlangen, wenn er es vorwerfbar versäumt hat, Einspruch gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung einzulegen.
Entscheidungsdatum: 2022-02-16
Aktenzeichen: 11 U 48/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0216.11U48.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 233a AO
Stellt das zu niedrige Festsetzen von Einkommenssteuer eine fahrlässige Amtspflichtverletzung dar, kann der Steuerpflichtige zu zahlende Nachfestsetzungszinsen nicht als Amtshaftungsschaden ersetzt verlangen, wenn er es vorwerfbar versäumt hat, Einspruch gegen die fehlerhafte Steuerfestsetzung einzulegen.
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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