Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-03, 5 RVs 136/21

5 RVs 136/21Tribunal Superior3 de fev. de 2022

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Regest

Zur Berücksichtigungsfähigkeit des Gesamtsteuerschadens bei einer Mehrzahl von Taten im Rahmen der Einzelstrafenzumessung.

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Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 136/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: 5 RVs 136/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0203.5RVS136.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 46; AO § 374

Leitsätze

Zur Berücksichtigungsfähigkeit des Gesamtsteuerschadens bei einer Mehrzahl von Taten im Rahmen der Einzelstrafenzumessung.

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 06.02.2020 (30 Ds 385/19) wird im Schuldspruch klarstellend dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in 13 Fällen schuldig ist.

Das angefochtene Urteil wird im

a) im Einzelstrafausspruch bezüglich der Taten 2, 4, 5, 8, 10, 13 und

b) im Gesamstrafenausspruch

jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

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