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11 U 169/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-22, 11 U 169/21
11 U 169/21Tribunal Superior22 de dez. de 2021
In der Fußgängerzone aufgrund ihrer Größe und farblichen Absetzung zum Pflaster deutlich zu erkennende Sonnenschirmständer stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn sie von vorbeigehenden Fußgängern durch einen beiläufigen Blick erkannt und problemlos umgangen werden können.
Entscheidungsdatum: 2021-12-22
Aktenzeichen: 11 U 169/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1222.11U169.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: §§ 823 I, 31, 831 BGB
In der Fußgängerzone aufgrund ihrer Größe und farblichen Absetzung zum Pflaster deutlich zu erkennende Sonnenschirmständer stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn sie von vorbeigehenden Fußgängern durch einen beiläufigen Blick erkannt und problemlos umgangen werden können.
Der Senat weist nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
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