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7 U 99/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-17, 7 U 99/20
7 U 99/20Tribunal Superior17 de dez. de 2021
1. Eine fahrlässige Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB neben der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. 2. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht zum Zwecke der Verjährungshemmung nicht, wenn ein hinreichendes titelersetzendes Anerkenntnis vorliegt; dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn von dem Anerkenntnis nicht der gesamte Zeitraum seit dem Schadensereignis abgedeckt ist.
Entscheidungsdatum: 2021-12-17
Aktenzeichen: 7 U 99/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1217.7U99.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 256 Abs. 1 ZPO; § 823 Abs. 1 BGB
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jedweden materiellen, soweit nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen oder übergehend, sowie auch immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 13.10.2019 entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin entstandene vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 18.12.2019 zu erstatten, und zwar durch Zahlung auf das Konto der A-GmbH bei der B AG AG – IBAN DE00 .
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das gleiche gilt für das angefochtene Urteil soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist.
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