Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-02, 5 Ws 134/21 und 5 Ws 382/21

5 Ws 134/21 und 5 Ws 382/21Tribunal Superior2 de dez. de 2021

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Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 134/21 und 5 Ws 382/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-02

Aktenzeichen: 5 Ws 134/21 und 5 Ws 382/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1202.5WS134.21UND5WS38.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 betreffend die dem ehemaligen Angeklagten aus der Landeskasse gem. § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen wird abgeändert. Die notwendigen Auslagen werden auf insgesamt 2.413,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 5. Juni 2020 festgesetzt.

Der weitere Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Februar 2021 betreffend die Festsetzung zu erstattender notwendiger Auslagen in Höhe von 153,81 € wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt.

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