Oberlandesgericht Hamm, 2021-10-26, 4 RVs 109/21

4 RVs 109/21Tribunal Superior26 de out. de 2021

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Regest

Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich. Es muss das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend - und nicht nur formelhaft - begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter muss sich damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 109/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-26

Aktenzeichen: 4 RVs 109/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1026.4RVS109.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: JGG §§ 17, 54

Leitsätze

Bei der Verhängung von Jugendstrafe ist eine besonders sorgfältige Sanktionsbegründung erforderlich. Es muss das Vorliegen schädlicher Neigungen eingehend - und nicht nur formelhaft - begründet und angegeben werden, welcher Art diese sind. Zu früheren Straftaten, mit denen schädliche Neigungen begründet werden, müssen konkrete tatsächliche Feststellungen getroffen werden und der Richter muss sich damit auseinandersetzen, warum gerade die abgeurteilte Tat die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere als Jugendschöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Lippstadt zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

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