Oberlandesgericht Hamm, 2021-10-21, 4 RVs 102/21

4 RVs 102/21Tribunal Superior21 de out. de 2021

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Regest

1. Die Regelung des § 219a Abs. 4 StGB nimmt nicht nur in personaler Hinsicht, sondern auch in sachlicher Hinsicht lediglich eine Teilmenge des § 219a Abs. 1 StGB von einer Anwendung aus. 2. § 219a StGB dient der verfahrenstechnischen Absicherung des Lebensrechts des ungeborenen Kindes im Rahmen des im geltenden Recht des Schwangerschaftsabbruchs vorgesehenen Beratungskonzepts. Der Gesetzgeber ist mit der Normierung eines Werbeverbots lediglich seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben nachgekommen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 102/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-10-21

Aktenzeichen: 4 RVs 102/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1021.4RVS102.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 219a

Leitsätze

    1. Die Regelung des § 219a Abs. 4 StGB nimmt nicht nur in personaler Hinsicht, sondern auch in sachlicher Hinsicht lediglich eine Teilmenge des § 219a Abs. 1 StGB von einer Anwendung aus.
    1. § 219a StGB dient der verfahrenstechnischen Absicherung des Lebensrechts des ungeborenen Kindes im Rahmen des im geltenden Recht des Schwangerschaftsabbruchs vorgesehenen Beratungskonzepts. Der Gesetzgeber ist mit der Normierung eines Werbeverbots lediglich seiner Schutzpflicht für das ungeborene Leben nachgekommen.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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