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13 WF 148/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-10-19, 13 WF 148/21
13 WF 148/21Tribunal Superior19 de out. de 2021
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde in Familiensachen, in dem die §§ 567 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind (hier: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung), muss das Beschwerdegericht ein eingeräumtes Ermessen selbst ausüben; eine schlichte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Ermessensfehler reicht nicht aus.
Entscheidungsdatum: 2021-10-19
Aktenzeichen: 13 WF 148/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1019.13WF148.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 567 ff. ZPO
Im Verfahren der sofortigen Beschwerde in Familiensachen, in dem die §§ 567 ff. ZPO entsprechend anwendbar sind (hier: Beschwerde gegen die Kostenentscheidung), muss das Beschwerdegericht ein eingeräumtes Ermessen selbst ausüben; eine schlichte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf Ermessensfehler reicht nicht aus.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Coesfeld vom 13.07.2021 (5 F 121/21) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
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