Oberlandesgericht Hamm, 2021-10-13, 8 U 220/20

8 U 220/20Tribunal Superior13 de out. de 2021

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Regest

1. Im Berufungsverfahren ist die Verweisung des Rechtsstreits an das für Kartellverfahren zuständige Berufungsgericht selbst dann unzulässig, wenn erstinstanzlich entgegen der Spezialzuständigkeit der §§ 87, 89 GWB ein an sich unzuständiger Gerichtskörper die angegriffene Sachentscheidung getroffen hat. Der deutsche Fachverband für den Reit-, Fahr-, Voltigier- und Pferdesport ist bei der Vergabe von Turnierlizenzen sowie der damit verbundenen Setzung und Anwendung von Regeln zur Organisation und Durchführung von Turnieren nicht unternehmerisch an einem Markt tätig und ist damit nicht marktbeherrschend i. S. d. § 18 GWB. 2. Die Vereinsstrafgewalt privater Verbände unterliegt nur eingeschränkt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. 3. Ein Nichtmitglied kann sich wirksam der satzungsmäßigen Verfassung eines Vereins und damit auch den Regeln über Vereinsstrafen und Sanktionen unterwerfen. 4. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht für Sanktionen im Rahmen privatrechtlicher Vereinsstrafgewalt. 5. zur Abgrenzung von Verbandsgerichten zu Schiedsgerichten i. S. d. §§ 1025 ff. ZPO 6. Die Bewertung der Verwendung von Fußfesseln bei dem Transport von Pferden als Verstoß gegen die Grundsätze reitsportlich-fairer Haltung und die Gebote des Tierschutzes ist nicht inhaltlich unangemessen und deshalb im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der gerichtlichen Kontrolle von Vereinsentscheidungen nicht zu beanstanden.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 220/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-13

Aktenzeichen: 8 U 220/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1013.8U220.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: GG Art. 103 Abs. 2; GWB §§ 18, 19, 87, 89; BGB §§ 25, 242, 305 ff.; TierSchG § 3 Nr. 1

Leitsätze

  1. Im Berufungsverfahren ist die Verweisung des Rechtsstreits an das für Kartellverfahren zuständige Berufungsgericht selbst dann unzulässig, wenn erstinstanzlich entgegen der Spezialzuständigkeit der §§ 87, 89 GWB ein an sich unzuständiger Gerichtskörper die angegriffene Sachentscheidung getroffen hat.

Der deutsche Fachverband für den Reit-, Fahr-, Voltigier- und Pferdesport ist bei der Vergabe von Turnierlizenzen sowie der damit verbundenen Setzung und Anwendung von Regeln zur Organisation und Durchführung von Turnieren nicht unternehmerisch an einem Markt tätig und ist damit nicht marktbeherrschend i. S. d. § 18 GWB.

  1. Die Vereinsstrafgewalt privater Verbände unterliegt nur eingeschränkt der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte.

  2. Ein Nichtmitglied kann sich wirksam der satzungsmäßigen Verfassung eines Vereins und damit auch den Regeln über Vereinsstrafen und Sanktionen unterwerfen.

  3. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gilt nicht für Sanktionen im Rahmen privatrechtlicher Vereinsstrafgewalt.

  4. zur Abgrenzung von Verbandsgerichten zu Schiedsgerichten i. S. d. §§ 1025 ff. ZPO

  5. Die Bewertung der Verwendung von Fußfesseln bei dem Transport von Pferden als Verstoß gegen die Grundsätze reitsportlich-fairer Haltung und die Gebote des Tierschutzes ist nicht inhaltlich unangemessen und deshalb im Rahmen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs bei der gerichtlichen Kontrolle von Vereinsentscheidungen nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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