Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-20, 8 U 176/20

8 U 176/20Tribunal Superior20 de set. de 2021

Abrir fonte

Regest

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor stellt nicht allein deshalb ein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 826 BGB dar, wenn dieser Motor mit einer Software versehen ist, die ab dem Zeitzpunkt, zu dem die Restmenge im AdBlue-Tank des SCR-Katalysators nur noch für eine Restreichweite von 2.400 km ausreicht, unter besonder dynamischen Fahrbedingungen die Eindüsungsrate geringfügig reduziert.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 176/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-20

Aktenzeichen: 8 U 176/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0920.8U176.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: BGB § 826; VO (EG) Nr. 715/2007 Art. 3 Nr. 10

Leitsätze

Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Dieselmotor stellt nicht allein deshalb ein sittenwidriges Handeln i.S.d. § 826 BGB dar, wenn dieser Motor mit einer Software versehen ist, die ab dem Zeitzpunkt, zu dem die Restmenge im AdBlue-Tank des SCR-Katalysators nur noch für eine Restreichweite von 2.400 km ausreicht, unter besonder dynamischen Fahrbedingungen die Eindüsungsrate geringfügig reduziert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.