Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-16, 4 Ws 138/21 und 161/21

4 Ws 138/21 und 161/21Tribunal Superior16 de set. de 2021

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Regest

Das Fehlen einer mit Blick auf § 34 StPO gebotenen aus sich heraus verständliche Darstellung des einem Ordnungsgeldbeschluss zugrunde liegenden Verfahrensgeschehens ist unschädlich, wenn aufgrund des ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommenen Protokollvermerks über seine Veranlassung davon auszugehen ist, dass die Gründe für den Betroffenen außer Zweifel standen, und wenn der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht.

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Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 138/21 und 161/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-16

Aktenzeichen: 4 Ws 138/21 und 161/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0916.4WS138.21UND161.2.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: GVG § 178 Abs. 1

Leitsätze

Das Fehlen einer mit Blick auf § 34 StPO gebotenen aus sich heraus verständliche Darstellung des einem Ordnungsgeldbeschluss zugrunde liegenden Verfahrensgeschehens ist unschädlich, wenn aufgrund des ausdrücklich oder stillschweigend in Bezug genommenen Protokollvermerks über seine Veranlassung davon auszugehen ist, dass die Gründe für den Betroffenen außer Zweifel standen, und wenn der Protokollvermerk dem Beschwerdegericht die volle Nachprüfung des Beschlusses ermöglicht.

Tenor

Die sofortigen Beschwerden werden auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

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