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10 W 53/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-10, 10 W 53/21
10 W 53/21Tribunal Superior10 de ago. de 2021
Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 des thailändischen IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht.
Entscheidungsdatum: 2021-08-10
Aktenzeichen: 10 W 53/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0810.10W53.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Normen: FamFG 59 Abs. 1; EuErbVO Art. 22 Abs. 1, 21 Abs. 1
Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 des thailändischen IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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