Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-13, 7 U 41/20

7 U 41/20Tribunal Superior13 de jul. de 2021

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Regest

1. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen (im Anschluss an BGH Urt. v. 21.7.2020 – VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 9). 2. Unterlässt ein Dachdeckerunternehmen die Errichtung einer Absturzsicherung oder einer Fangeinrichtung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Bauarbeiten BGV C 22) im Hinblick auf eine Dachöffnung mit einer Fallhöhe von sechs Metern, ist dies gleichwohl grob fahrlässig, wenn das Unternehmen sämtlichen Gesellen – und damit auch dem Geschädigten – den Arbeitsschutz quasi in Eigenverantwortung pauschal überträgt und damit gezielt § 13 Abs. 2 ArbSchG umgeht.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 U 41/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-13

Aktenzeichen: 7 U 41/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0713.7U41.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 110 Abs.1 Satz 1 SGB VII; § 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Bauarbeiten BGV C 22

Leitsätze

    1. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII lässt sich nicht allein mit der Verletzung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen (im Anschluss an BGH Urt. v. 21.7.2020 – VI ZR 369/19, VersR 2020, 1476 Rn. 9).
    1. Unterlässt ein Dachdeckerunternehmen die Errichtung einer Absturzsicherung oder einer Fangeinrichtung (§ 12 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Bauarbeiten BGV C 22) im Hinblick auf eine Dachöffnung mit einer Fallhöhe von sechs Metern, ist dies gleichwohl grob fahrlässig, wenn das Unternehmen sämtlichen Gesellen – und damit auch dem Geschädigten – den Arbeitsschutz quasi in Eigenverantwortung pauschal überträgt und damit gezielt § 13 Abs. 2 ArbSchG umgeht.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass die Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg haben dürfte.

An einer Entscheidung sieht sich der Senat derzeit allerdings gehindert, weil unklar ist, ob das Verfahren gem. § 108 Abs. 2 SGB VII auszusetzen ist.

Es besteht für beide Parteien Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

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