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4 Ws 106/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-29, 4 Ws 106/21
4 Ws 106/21Tribunal Superior29 de jun. de 2021
Auch wenn ein in einem auf die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB zielenden Verfahren Beschuldigter bereits zuvor in anderer Sache zehn Jahre und mehr untergebracht war, besteht kein Anlass, für die erneute Maßregelanordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich einen erhöhten Maßstab entsprechend dem für eine Fortdauer nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB geltenden, anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2021-06-29
Aktenzeichen: 4 Ws 106/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0629.4WS106.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: StGB § 63; StGB § 67d Abs. 6; StPO § 126a
Auch wenn ein in einem auf die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB zielenden Verfahren Beschuldigter bereits zuvor in anderer Sache zehn Jahre und mehr untergebracht war, besteht kein Anlass, für die erneute Maßregelanordnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich einen erhöhten Maßstab entsprechend dem für eine Fortdauer nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB geltenden, anzuwenden.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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