Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-29, 10 W 27/21

10 W 27/21Tribunal Superior29 de jun. de 2021

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Regest

Die in einem außergerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, nach der sich die Vertragsparteien insoweit einig sind, dass die Kosten bezüglich des entsprechenden Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden, führt zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO. Die vergleichsweise Kostenregelung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, über die ein Beschluss gem. § 516 Abs. 3 ZPO ergangen ist, nicht erfasst werden.

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Oberlandesgericht Hamm — 10 W 27/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-29

Aktenzeichen: 10 W 27/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0629.10W27.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 a Abs. 1; ZPO § 98 Abs. 2

Leitsätze

Die in einem außergerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, nach der sich die Vertragsparteien insoweit einig sind, dass die Kosten bezüglich des entsprechenden Verfahrens insgesamt gegeneinander aufgehoben werden, führt zur Unzulässigkeit eines Antrages auf Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO.

Die vergleichsweise Kostenregelung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass Kosten eines Rechtsmittelverfahrens, über die ein Beschluss gem. § 516 Abs. 3 ZPO ergangen ist, nicht erfasst werden.

Tenor

Die in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Kostenentscheidung wird aufgehoben. Es wird klargestellt, dass es bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens und des Streitwertes für das Berufungsverfahren bei dem Beschluss des Senats vom 24.09.2019 verbleibt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.941,42 EUR festgesetzt.

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