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4 RVs 40/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-22, 4 RVs 40/21
4 RVs 40/21Tribunal Superior22 de jun. de 2021
Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung - ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts - ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Bezugnahme auf die Einzelheiten i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen.
Entscheidungsdatum: 2021-06-22
Aktenzeichen: 4 RVs 40/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0622.4RVS40.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 267 Abs. 1 S. 3
Der bloße Hinweis auf die Durchführung einer Inaugenscheinnahme eines Lichtbildes in der Hauptverhandlung - ohne Angabe einer Fundstelle und Angabe seines wesentlichen Aussageinhalts - ist nicht ausreichend, um die Voraussetzungen einer Bezugnahme auf die Einzelheiten i.S.v. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zu erfüllen.
Das angefochtene Urteil wird
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, mit den dazugehörigen Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zum BAK-Wert der um 20:48 Uhr entnommenen Blutprobe sowie zum Inhalt des ärztlichen Berichts bzgl. der Blutentnahme und des Inhalts des objektiven Befundes des polizeilichen Berichts vom 00.00.2020 –;
im Strafausspruch hinsichtlich der verhängten Einzelstrafen und der daraus gebildeten Gesamtstrafe;
sowie im Ausspruch über die Maßregel, soweit im Urteil eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis festgesetzt worden ist,
aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen.
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