Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-10, 4 Ws 85 und 104/21

4 Ws 85 und 104/21Tribunal Superior10 de jun. de 2021

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Regest

1. Gänzliche Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzuerkennen, wenn das Ausmaß und das Gewicht der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wären, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht. Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein. 2. Die Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers ist regelmäßig kein zur Nichtigkeit der Entscheidung führender, sondern nur die Rechtswidrigkeit begründender Fehler. Das gilt auch im dem Fall, in dem ein zum Treffen einer (Nicht-)Abhilfeentscheidung nicht befugtes Gericht eine solche Entscheidung trifft.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 85 und 104/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-06-10

Aktenzeichen: 4 Ws 85 und 104/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.4WS85UND104.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 464b, 311, Abs. 3; 104; RVG VV Nr. 4100; RVG VV Nr. 4112; RVG Nr. 4141

Leitsätze

    1. Gänzliche Unwirksamkeit einer richterlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Ein solcher Ausnahmefall ist dann anzuerkennen, wenn das Ausmaß und das Gewicht der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wären, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht. Zusätzlich muss die schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig sein.
    1. Die Unzuständigkeit des Entscheidungsträgers ist regelmäßig kein zur Nichtigkeit der Entscheidung führender, sondern nur die Rechtswidrigkeit begründender Fehler. Das gilt auch im dem Fall, in dem ein zum Treffen einer (Nicht-)Abhilfeentscheidung nicht befugtes Gericht eine solche Entscheidung trifft.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) vom 08.02.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Detmold vom 27.01.2021 und auf den als sofortige Beschwerde gegen den teilweise der vorgenannten sofortigen Beschwerde abhelfenden Beschluss des Landgerichts Detmold vom 30.03.2021 auszulegenden Schriftsatz der Beschwerdeführerin zu 2) hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10.06.2021 durch

nach Anhörung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm und des Beschwerdeführers zu 1) beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) wird der Beschluss der 3. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Detmold vom 30.03.2021 aufgehoben. Kosten für dieses Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird auf dessen Kosten als unbegründet verworfen.

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