Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-26, 7 U 55/20

7 U 55/20Tribunal Superior26 de mai. de 2021

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Regest

1. Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend – trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO – seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 1). 2. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 6). 3. Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden – im Hinblick auf Alt-/Vorschäden – nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 U 55/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-05-26

Aktenzeichen: 7 U 55/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0526.7U55.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB

Leitsätze

    1. Auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Besitzer als Unfallgeschädigter nicht berufen, wenn der Schädiger einfach bestreitet und der Geschädigte anschließend – trotz entsprechenden Hinweises nach § 139 ZPO – seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil er nicht zu den Umständen seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 1).
    1. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert nicht, wenn er nicht zum konkreten Zustand des beschädigten Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall, insbesondere zur Wertminderung durch Alt-/Vorschäden, vorträgt (in Abgrenzung zu OLG Hamm Urt. v. 11.6.2021 – 7 U 24/20, Ls. 6).
    1. Ist der durch das Schadensereignis verursachte ersatzfähige Fahrzeugschaden – im Hinblick auf Alt-/Vorschäden – nicht hinreichend dargetan, ist ein entsprechend mangelbehaftetes Sachverständigengutachten nicht brauchbar, so dass kein Anspruch auf Ersatz der durch dessen Einholung entstandenen Kosten besteht.

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.

Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (Az.: 5 O 424/18) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

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