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9 W 11/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-05-21, 9 W 11/21
9 W 11/21Tribunal Superior21 de mai. de 2021
1. Zur Zumutbarkeit der Verwertung von im Ausland belegenen Grundbesitzes (hier Rumänien). 2. Nach unterhaltsrechlichen Grundsätzen schuldet der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls dann keinen Prozesskostenvorschuss, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde. 3. Ist der Unterhaltverpflichtete hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozesskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2021-05-21
Aktenzeichen: 9 W 11/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0521.9W11.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 114, 115 ZPO, § 1360 Abs. 4 S. 1 BGB
Zur Zumutbarkeit der Verwertung von im Ausland belegenen Grundbesitzes (hier Rumänien).
Nach unterhaltsrechlichen Grundsätzen schuldet der Unterhaltsverpflichtete jedenfalls dann keinen Prozesskostenvorschuss, wenn dadurch sein notwendiger Selbstbehalt verletzt würde.
Ist der Unterhaltverpflichtete hingegen in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs Raten auf den Prozesskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 24.02.2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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