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I-18 U 15/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-22, I-18 U 15/20
I-18 U 15/20Tribunal Superior22 de abr. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-22
Aktenzeichen: I-18 U 15/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0422.I18U15.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.12.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert;
die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 17.910,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.7.2019 zu zahlen,
die weitergehende Klage bleibt abgewiesen,
die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung gegenüber der Beklagten zu 1) verloren.
Bezüglich der Kosten für die erste Instanz gilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst zu 92 % und die Beklagte zu 3) zu 8%; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie 77 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).
Bezüglich der Kosten für die zweite Instanz gilt: Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst zu 89 % und die Beklagte zu 3) zu 11 %; der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) sowie 73 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).
Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für sie jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision der Beklagten zu 3) wird zugelassen.
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