Oberlandesgericht Hamm, 2021-04-21, 20 U 17/21

20 U 17/21Tribunal Superior21 de abr. de 2021

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Regest

Ansprüche wegen behördlicher Maßnahmen zur Corona-Pandemie hängen zunächst von den in der Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Bedingungen ab. Kein Anspruch besteht bei Bedingungen in etwa wie folgt - Nr. 2: Anspruch, wenn die Behörde beim Auftreten von Krankheiten gemäß Nr. 3 dieser Bedingungen den Betrieb schließt, - Nr. 3: Meldepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten. „Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten … nicht enthalten, besteht … kein Versicherungsschutz.“

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Oberlandesgericht Hamm — 20 U 17/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-21

Aktenzeichen: 20 U 17/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0421.20U17.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz

Leitsätze

Ansprüche wegen behördlicher Maßnahmen zur Corona-Pandemie hängen zunächst von den in der Betriebsschließungsversicherung vereinbarten Bedingungen ab. Kein Anspruch besteht bei Bedingungen in etwa wie folgt

  • Nr. 2: Anspruch, wenn die Behörde beim Auftreten von Krankheiten gemäß Nr. 3 dieser Bedingungen den Betrieb schließt,

  • Nr. 3: Meldepflichtige Krankheiten im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden und im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten. „Diese Aufstellung ist vollständig. Sind Krankheiten … nicht enthalten, besteht … kein Versicherungsschutz.“

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.642 EUR festgesetzt.

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