Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-24, 10 W 2/20

10 W 2/20Tribunal Superior24 de mar. de 2021

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Regest

Ein Auskunftsanspruch für den Abfindungsanspruch gem. § 12 HöfeO ist in der HöfeO nicht normiert; der Auskunftsanspruch gem. § 13 Abs. 10 HöfeO betrifft nur den Fall der Nachabfindung. Anerkannt ist, dass ein Anspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, aus § 242 BGB auch für Ansprüche nach der HöfeO in Betracht kommen kann. Der Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 HöfeO steht nur dem Miterben zu. Der Pflichtteilsberechtigte, der durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, kann einen Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 10 HöfeO haben. Anderen testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben stehen keine Ansprüche auf Abfindung gegen den Hoferben zu.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 2/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 10 W 2/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0324.10W2.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat – Landwirtschaftssenat –

Normen: BGB § 242, HöfeO § 12

Leitsätze

Ein Auskunftsanspruch für den Abfindungsanspruch gem. § 12 HöfeO ist in der HöfeO nicht normiert; der Auskunftsanspruch gem. § 13 Abs. 10 HöfeO betrifft nur den Fall der Nachabfindung. Anerkannt ist, dass ein Anspruch des Miterben, der nicht Hoferbe geworden ist, aus § 242 BGB auch für Ansprüche nach der HöfeO in Betracht kommen kann.

Der Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 1 HöfeO steht nur dem Miterben zu. Der Pflichtteilsberechtigte, der durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, kann einen Abfindungsanspruch gem. § 12 Abs. 10 HöfeO haben. Anderen testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossenen gesetzlichen Erben stehen keine Ansprüche auf Abfindung gegen den Hoferben zu.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

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