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1 Ws 82/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-15, 1 Ws 82/21
1 Ws 82/21Tribunal Superior15 de mar. de 2021
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Dreijahresfrist gemäß § 111i Abs. 5 StPO a.F. für einen staatlichen Auffangrechtserwerb gehemmt ist, solange dem Verletzten die Einzelzwangsvollstreckung infolge eines Insolvenzverfahrens rechtlich unmöglich ist.
Entscheidungsdatum: 2021-03-15
Aktenzeichen: 1 Ws 82/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0315.1WS82.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 111 i Abs. 5 a.F.
Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Dreijahresfrist gemäß § 111i Abs. 5 StPO a.F. für einen staatlichen Auffangrechtserwerb gehemmt ist, solange dem Verletzten die Einzelzwangsvollstreckung infolge eines Insolvenzverfahrens rechtlich unmöglich ist.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
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