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1 VAs 10/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-15, 1 VAs 10/21
1 VAs 10/21Tribunal Superior15 de mar. de 2021
1. Eine fortdauernde ungünstige Kriminalprognose ist nur insoweit von Bedeutung für die Ermessenentscheidung eines Absehens von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO, soweit sie konkrete Rückschlüsse darauf zulässt, der (abgeschobene) Betroffene werde alsbald wieder ins Inland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen. Gleichzeitig sind Kriminalprognose und konkrete Tatsachen für eine Rückkehrgefahr im Rahmen der Abwägung in der Form "wechselseitig" zu berücksichtigen, dass je ungünstiger sich die Legalprognose darstellt und je gravierender die zu erwartenden Straftaten sind, desto geringer die Anhaltspunkte einer Gefahr für eine alsbaldige Rückkehr ins Inland sein müssen und desto großzügiger auch die Zeitspanne für das Merkmal einer "alsbaldigen" Rückkehr bemessen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2020 – 1 VAs 54/20 –, juris). Zur Überprüfung, ob die Erwägungen der Vollstreckungsbehörde diesen Kriterien entsprechen, ist die Angabe der nach Annahme der Staatsanwaltschaft seitens des Verurteilten zu erwartenden Art von Delikten unerlässlich. 2. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass einer etwaigen ungünstigen Kriminalprognose in Verbindung mit Anhaltspunkten für eine Rückkehr des Betroffenen überhaupt keine gesonderte Bedeutung zukommen kann, wenn diese sich lediglich auf die Gefahr der Begehung von eher dem Bagatellbereich bzw. der Kleinkriminalität zuzuordnenden Delikten bezieht.
Entscheidungsdatum: 2021-03-15
Aktenzeichen: 1 VAs 10/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0315.1VAS10.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff.; StPO § 456a
Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Köln vom 21. August 2020 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts in Köln vom 18. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft Köln wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die dem Antragsteller in dem gerichtlichen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten hat die Landeskasse zu tragen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
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