Oberlandesgericht Hamm, 2021-03-08, 1 VAs 3/21

1 VAs 3/21Tribunal Superior8 de mar. de 2021

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Regest

Wenn im Rahmen eines Begehrens auf Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO mehrfach (hier dreimal) eine nicht fehlerfreie Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde aufgehoben werden muss und neue entscheidungsrelevante Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, kann es geboten sein, das Ermessen der Vollstreckungsbehörde ausnahmsweise als „auf Null“ reduziert und eine eigene Entscheidung in der Sache als veranlasst anzusehen.

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 3/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-08

Aktenzeichen: 1 VAs 3/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0308.1VAS3.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: EGGVG §§ 23 ff., 28 Abs. 2 S. 1, StPO § 456 a

Leitsätze

Wenn im Rahmen eines Begehrens auf Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO mehrfach (hier dreimal) eine nicht fehlerfreie Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde aufgehoben werden muss und neue entscheidungsrelevante Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, nicht mehr zu erwarten sind, kann es geboten sein, das Ermessen der Vollstreckungsbehörde ausnahmsweise als „auf Null“ reduziert und eine eigene Entscheidung in der Sache als veranlasst anzusehen.

Tenor

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Detmold als Vollstreckungsbehörde wird verpflichtet, unverzüglich einen neuen Bescheid gemäß § 456a Abs. 1 und 2 StPO zu erlassen, wonach sie ab sofort, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abschiebung (Ausweisung) des Betroffenen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in sein Heimatland von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 13. Dezember 1993 – 4 Ks /3 Js 993/92 - absieht.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Landeskasse trägt die dem Betroffenen zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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