Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-19, 9 U 127/20

9 U 127/20Tribunal Superior19 de fev. de 2021

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Regest

1.Ist zwischen den Parteien, einem Trainer und der Schülerin der Selbstverteidgungssportart Wing Tsun, streitig, ob die Anwendung eines "Fußfegers" dem Ausbildungsstand der Schülerin entspricht, ob dieser in der konkreten Situation hat durchgeführt werden dürfen und ob dieser korrekt ausgeführt worden ist, müssen diese Fragen - gflls nach Anhörung der Beteiligten und der Vernehmung von Zeugen - durch das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen aufgeklärt werden. 2.Beurteilt und bejaht der erkennende Richter als Laie die Frage der Regelkonformität des "Fußfegers" anhand der Lektüre von Internetrecherchen selbst als offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO, so rechtfertigt die verfahrensfehlerhafte Übergehung entsprechender Beweisanträge die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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Oberlandesgericht Hamm — 9 U 127/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-19

Aktenzeichen: 9 U 127/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0219.9U127.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 280, 823 Abs. 1 BGB, §§ 291, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

Leitsätze

1.Ist zwischen den Parteien, einem Trainer und der Schülerin der Selbstverteidgungssportart Wing Tsun, streitig, ob die Anwendung eines "Fußfegers" dem Ausbildungsstand der Schülerin entspricht, ob dieser in der konkreten Situation hat durchgeführt werden dürfen und ob dieser korrekt ausgeführt worden ist, müssen diese Fragen - gflls nach Anhörung der Beteiligten und der Vernehmung von Zeugen - durch das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen aufgeklärt werden.

2.Beurteilt und bejaht der erkennende Richter als Laie die Frage der Regelkonformität des "Fußfegers" anhand der Lektüre von Internetrecherchen selbst als offenkundige Tatsache nach § 291 ZPO, so rechtfertigt die verfahrensfehlerhafte Übergehung entsprechender Beweisanträge die Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an die Vorinstanz gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 26.06.2020 einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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