Oberlandesgericht Hamm, 2021-02-19, 7 U 54/20

7 U 54/20Tribunal Superior19 de fev. de 2021

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Regest

1. Bereits die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine Äußerung in sozialen Medien setzt die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle voraus, an der es im Einzelfall auch bei einer unangebrachten und ausfälligen Äußerung fehlen kann, wenn diese nach den Gesamtumständen nicht geeignet ist, das Unternehmen des Klägers in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. 2. Ist eine Äußerung trotz ihres unangemessenen ausfälligen Charakters noch von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt und deshalb die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten, kann es zudem an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs fehlen. 3. Der Streitwert in einem solchen Verfahren ist nach der Bedeutung der Sache für die klagende Partei festzusetzen (§ 3 ZPO) und kann die Grenze von 5.000,00 EUR aus § 52 Abs. 2 GKG – wie hier mit 3.000,00 EUR für das erstinstanzliche Verfahren – deutlich unterschreiten.

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Oberlandesgericht Hamm — 7 U 54/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-19

Aktenzeichen: 7 U 54/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0219.7U54.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog

Leitsätze

    1. Bereits die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine Äußerung in sozialen Medien setzt die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle voraus, an der es im Einzelfall auch bei einer unangebrachten und ausfälligen Äußerung fehlen kann, wenn diese nach den Gesamtumständen nicht geeignet ist, das Unternehmen des Klägers in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen.
    1. Ist eine Äußerung trotz ihres unangemessenen ausfälligen Charakters noch von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt und deshalb die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten, kann es zudem an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs fehlen.
    1. Der Streitwert in einem solchen Verfahren ist nach der Bedeutung der Sache für die klagende Partei festzusetzen (§ 3 ZPO) und kann die Grenze von 5.000,00 EUR aus § 52 Abs. 2 GKG – wie hier mit 3.000,00 EUR für das erstinstanzliche Verfahren – deutlich unterschreiten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 18.05.2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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