Oberlandesgericht Hamm, 2021-01-19, 7 U 106/19

7 U 106/19Tribunal Superior19 de jan. de 2021

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Regest

1. Zur unschlüssigen Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH (etwa Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 10) auf einem Tankstellengelände nach persönlicher Anhörung des Klägers. 2. Gelingt dem Kläger die Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen nicht, kann er sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Erst wenn der Kläger der Darlegungslast genügt und im Bestreitensfall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beweist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass sich in dem Unfall im Bereich der Gefahrenquelle gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (im Anschluss an BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, zfs 2010, 132 Rn. 5).

Texto completo

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 106/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-01-19

Aktenzeichen: 7 U 106/19

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0119.7U106.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: §§ 280 Abs. 1, 241 BGB, § 823 Abs. 1 BGB

Leitsätze

    1. Zur unschlüssigen Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BGH (etwa Urt. v. 2.7.2019 – VI ZR 184/18, r+s 2019, 606 Rn. 10) auf einem Tankstellengelände nach persönlicher Anhörung des Klägers.
    1. Gelingt dem Kläger die Darlegung einer allgemeinen Glätte / erkennbarer Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen nicht, kann er sich auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen. Erst wenn der Kläger der Darlegungslast genügt und im Bestreitensfall eine Verkehrssicherungspflichtverletzung beweist, spricht nach dem ersten Anschein eine Vermutung dafür, dass sich in dem Unfall im Bereich der Gefahrenquelle gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschriften verhindern wollten (im Anschluss an BGH Beschl. v. 26.2.2009 – III ZR 225/08, zfs 2010, 132 Rn. 5).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (19 O 345/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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